Razzia bei Massen-Abmahner!

Update! Negative Feststellungsklage gegen Ismail erfolgreich. Lesen Sie am Ende der Seite weiter!

Razzia bei Massen-Abmahner!

Im Sommer 2022 hat Rechtsanwalt Kilian Lenard aus Berlin für seinen Mandanten Ismail von einer angeblichen "IG Datenschutz" Websitebetreiber massenweise abgemahnt. Der Vorwurf: Die Betreiber verstoßen gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, indem sie personenbezogene Daten der Websitebesucher ohne Einwilligung der Betroffenen an die Firma Google übertragen.

Sie boten den Betreibern an, von einem Zivilverfahren gegen Zahlung eines "Schmerzensgeld" von € 170,- abzusehen.

Die Staatsanwaltschaft Berlin ermittelt: Nach einem Bericht des  EDV-Fachverlags Heise wurden die Räumlichkeiten des Duos durchsucht und zwei "Arrestbeschlüsse mit einer Gesamtsumme von 346.000 Euro" vollstreckt.

Zweifelhaftes Geschäftsmodell

Obwohl der Vorwurf nicht unhaltbar ist, hätten die Forderungen laut Heise Verlag nicht gerichtlich durchgesetzt werden können. Mehr als 2000 Abgemahnte überwiesen die geforderte Summe und verursachten einen Schaden von mehr als 340.000 Euro!

Landgericht München

Am 20. Januar 2022 entschied das Landgericht München, dass die Weitergabe von IP-Adressen an Google ohne aktive Einwilligung der Besucher rechtswidrig ist und das Recht auf Informationelle Selbstbestimmung verletzt. In diesem Fall wurde einer Privatperson ein "Schmerzensgeld" in Höhe von € 100,- zugestanden. Dieses Urteil machte sich das Duo Lenard/Ismail zunutze. Das Urteil ist in Fachkreisen jedoch umstritten: Juristen sich sich nicht einig, wie mit solchen Abmahnungen umgegangen werden soll.

Der Fall Lenard ist insoweit nicht mit dem vor dem Landgericht München verhandelten Fall vergleichbar, dass es sich hier um Massenabmahnungen handelt und nicht um einen Einzelfall.

Die Beschuldigten hatten in einigen Fällen vorgegeben, dass eine Person auf der Website war, obwohl tatsächlich nur ein automatisierter Zugriff erfolgte. Außerdem hätten Personen vor einem Besuch der Seite einer Datenweitergabe zugestimmt, die Abmahnung erfolgte allerdings dennoch.

Heise.de

Unstrittig ist hingegen, dass Google Fonts umgehend lokal gespeichert werden sollten. Dies ist insbesondere bei freien Content Management Systemen (CMS) kritisch, da diese von einer internationalen Entwicklergemeinschaft gepflegt werden, die in den seltensten Fällen die europäische Datenschutz-Grundverordnung im Blick haben.

Lesen Sie eine Zusammenfassung des Vorgangs auf der  Website von RA Max Greger.

Update vom 01. Januar 2023

Das Amtsgericht Charlottenburg entschied bereits am 20. Dezember 2022 (Az. 217 C 64/22) in einer negativen Feststellungsklage, dass dem Abmahnenden kein Anspruch auf Schadenersatz zusteht. In der Begründung wird aufgeführt:

Es mangelt [...] an einem nachvollziehbaren Vortrag des Beklagten, sowohl hinsichtlich der Handlung als auch hinsichtlich der Höhe des begehrten Schadensersatzes.

Ob die Geltendmachung des Anspruchs rechtsmissbräuchlich ist, wurde nicht entschieden. Das Gericht bemerkt, dass der Beklagte Ismail derartige Ansprüche in großem Umfang geltend mache, weshalb ein Rechtsmissbrauch durchaus vorliegen könnte.

Eine Feststellung der Mißbräuchlichkeit wäre eine Grundlage für die Rückforderung der gezahlten "Gebühr" von 170 Euro. Dieses Urteil hilft somit leider nur dem ursprünglichen Kläger.

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