Bester Service, oder: Business as usual

Bisher waren kundenunfreundliche Verträge mit langen Vertragslaufzeiten, ungünstigen Verlängerungszeiten und langen Kündigungsfristen üblich. Nun wird dieser Praxis durch den Gesetzgeber ein Riegel vorgeschoben, denn auf eine Selbstregulierung des Marktes kann man sich bekanntlich nicht verlassen. Zwei Fragen bleiben offen: Warum war diese Praxis jahrzehntelang erlaubt? Und warum wird das Gesetz nicht auch auf Strom- und Gasverträge ausgedehnt?

Ab sofort gilt: Eine Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten darf weiterhin vereinbart werden. Aber eine Verlängerung um jeweils ein weiteres Jahr ist nicht mehr möglich. Wird der Vertrag automatisch verlängert, beträgt die Kündigungsfrist einen Monat. Schön für die Verbraucher: Die neuen Regelungen gelten auch für Bestandsverträge.

Hostingkunden des IT-Consult Stenzel kennen diese Vorteile bereits seit 2008: Meine Kündigungsfrist für alle Hosting-Verträge beträgt seit jeher 28 Tage zum Monatsende. Ein Unterschied besteht aber: Diese Kündigungsfrist gilt bereits ab dem 1. Monat Ihres Vertrages!

Die Verbraucherzentrale NRW hat die Vorteile für die Kunden zusammengefasst:

  • Erstattung bei längerfristigem Totalausfall
  • Erstattung bei verpatzten Installations- oder Technikerbesuchen
  • Erstattung bei zu geringer Bandbreite
  • Kündigungsrecht bei Umzug, wenn die Leistung am neuen Wohnort nicht erbracht werden kann
  • Auch bei der Zusammenlegung von Haushalten gibt es eine Kündigungsfrist, wenn die Leitung bereits durch den Partner belegt ist
  • Bei Vertragsabschluss bekommen Sie eine detaillierte Zusammenfassung mit Angabe aller Kosten und einer Kontaktadresse des Anbieters
  • Ändert der Anbieter den Vertrag einseitig (z.B. durch Preiserhöhung), dürfen Sie fristlos kündigen

Die genauen Änderungen finden Sie auf der Website der Verbraucherzentrale NRW.

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